:: HÄUFIGE FRAGEN ::

Die nachfolgenden Fragen und Antworten sollen Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte als Patient nach einem Behandlungsfehler geben. Sie ersetzen auf keinen Fall eine Beratung in Ihrem Einzelfall.

1. Warum ist es für einen Patienten so wichtig, eine Patientenanwalt zu beauftragen?

Der Begriff Patientenanwalt ist keine offizielle formale Bezeichnung, hat sich aber wie der Begriff „Verteidiger“ im Strafrecht als konkrete Beschreibung eingebürgert.

Das Arzthaftungsrecht ist ein Teilgebiet des Medizinrechts. Dieses ist äußerst umfangreich und befasst sich mit allen Fragen des Gesundheitswesens (zum Beispiel Fragen der Zulassung eines Arztes, dessen Berufsrecht, Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Krankenkasse, Praxisgründung und Krankenhausbedarfsplanung und eben auch dem Arzthaftungsrecht) und richtet sich daher überwiegend an die Ärzte und Krankenhäuser. Rechtsanwälte, die im Medizinrecht tätig sind, vertreten daher in der Regel überwiegend Ärzte. D. h., auch in Fragen der Arzthaftung vertreten sie die Ärzte mit dem Ziel, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche abzuwehren.

Ein Patientenanwalt demgegenüber ist ein Rechtsanwalt, der innerhalb des Medizinrechts auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert hat und ausschließlich Patienten vertritt, um Schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen. Er hat also den höchsten Grad der Spezialisierung, den Sie als Patient erhalten können.

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2. Wie sehen meine Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung meiner Ansprüche gegen Ärzte aus?

Wenn ein Anspruch an den Arzt herangetragen wird, so übergibt dieser in der Regel die Angelegenheit seiner Berufshaftpflichtversicherung. Dort sitzen Mediziner und Juristen, die entscheiden, ob ein Behandlungsfehler anerkannt wird. „Halbgötter in Weiß“ gibt es nicht mehr, so dass nicht schon von vornherein eine ablehnende Haltung der Versicherung zu erwarten ist. Erkennt die Versicherung einen Behandlungsfehler an, sind Schadensersatz und Schmerzensgeld der Höhe nach auszuhandeln. Da jeder Mensch anders ist und es keine „Ersatzteillisten“ wie bei einem beschädigten PKW gibt, ist dies eine schwierige Sache. Auch hier ist unbedingt der Rat eines Patientenanwalts gefragt. Oder wissen Sie, ob etwa der Verlust eines Armes 5.000,- €, 50.000,- € oder gar 500.000,- € wert ist? Zudem ist das Schmerzensgeld nicht die einzige Position, die Ihnen zusteht (vergleiche Frage 3).

Wenn die Versicherung des Arztes einen Behandlungsfehler nicht einräumt, muss dieser nachgewiesen werden. Damit ist der Ausgang einer Auseinandersetzung oft von einem Gutachten abhängig. Zwar wird dies wiederum von einem Mediziner gefertigt, doch trifft der Satz „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“, den ich oft von Patienten höre, nicht zu. Die beauftragten Gutachter sind vereidigt und erstellen ihr Gutachten unabhängig von der Person oder des Berufsstandes des gegnerischen Arztes. Sogenannte Gefälligkeitsgutachten sind eher die Ausnahme.

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3. Welche Ansprüche kann ich geltend machen?

Neben dem Schmerzensgeld, das Sie für Ihren Leidensweg bisher geltend machen können, haben Sie unter Umständen für die Zukunft Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente. Wenn Sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung Ihrem Beruf nicht nachgehen können und daher Verdienstausfall haben, können Sie Verdienstausfall geltend machen. Wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr führen können, so haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Deren Kosten, die Haushaltsführungskosten, können Sie entweder tatsächlich oder fiktiv geltend machen. Tatsächlich bedeutet das, dass Sie die Kosten einer für die Führung des Haushalts angestellten Person erstattet bekommen. Wenn Sie niemanden beschäftigen und der Haushalt daher vernachlässigt wird, können Sie die Kosten, die angefallen wären, fiktiv geltend machen. Im Todesfalle können Sie als Erben die Beerdigungskosten erstattet verlangen. Im übrigen können Sie alle Aufwendungen, die Sie nicht gehabt hätten, wenn die fehlerhafte Behandlung nicht erfolgt wäre, als Schadensersatz beanspruchen (z. B. die Quartalszuzahlung). Schließlich können Sie verlangen, dass der Gegner sich verpflichtet, Sie von jeglichen Kosten freizustellen, die Sie zukünftig in Folge der fehlerhaften Behandlung noch haben werden, sog. Feststellungsantrag (imaterieller Vorbehalt). Übrigens: Auch die Rechtsanwaltsgebühren, die Sie (oder Ihre Rechtsschutzversicherung) aufwenden müssen, gehören zu den Schadenspositionen. Dies sind die wesentlichen Ansprüche, die sich ergeben können. Im Einzellfall können noch weitere hinzutreten, was ich gerne mit Ihnen herausarbeite.

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4. Kommt meine Rechtsschutzversicherung für anfallende Kosten und Gebühren auf?

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, kommt diese für alle gesetzlichen Gebühren auf. Hierzu zählen neben den Gebühren Ihres Anwalts auch die (im Falle des Unterliegens eines gerichtlichen Verfahrens zu tragenden) Gebühren des gegnerischen Anwalts, die Gerichtskosten, sowie Kosten der Beweiserhebung, also Gutachterkosten, Zeugengelder usw.

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5. Wer bezahlt einen Prozess, wenn ich keine Rechtsschutzversicherung habe und aus eigenen Mitteln die Kosten nicht tragen kann?

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Es gibt sogenannte Prozessfinanzierer, die Ihren Prozess, also alle oben genannten Kosten absichern und dafür für den Fall, dass wir Ihren Prozeß gewinnen, eine Beteiligung vom erstrittenen Schmerzensgeld erhalten. Bevor ein Prozessfinanzierer eine Zusage erteilt, prüft er, ob er die Erfolgsaussichten für gegeben hält.

b) Es besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) beim Gericht zu beantragen. Wenn dem Gericht nachgewiesen wird, dass Sie nicht in der Lage sind, den Prozess zu finanzieren und das Gericht die Sache grundsätzlich für aussichtsreich hält, gewährt es PKH. Diese deckt jedoch im Falle des Unterliegens nicht die Gebühren des gegnerischen Anwalts.

Demnach ist die Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers sicherer. Zwar müssen Sie von einem erkämpften Betrag etwas abgeben, dafür tragen Sie keinerlei Risiko. Außerdem erhalten Sie vorab ein juristische Einschätzung von unbeteiligter dritter Seite. Über Einzelheiten kläre ich Sie bei Bedarf im Erstgespräch gerne auf.

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6. Wann verjähren meine Ansprüche?

Ihre Ansprüche verjähren nach aktuellem Recht nach 3 Jahren ab Ihrer Kenntnis (bzw. der Möglichkeit Ihrer Kenntnisnahme) davon, dass ein Behandlungsfehler vorliegt oder vorliegen könnte. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die Kenntnisnahme erfolgte oder hätte erfolgen können. Beispiel: Fehlerhafte OP am 12.04.2002. Kenntnis von der Fehlbehandlung am 03.05.2002. Beginn der Verjährungsfrist am 01.01.2003, Verjährung tritt ein zum 01.01.2006. Ansprüche müssten also bis spätestens zum 31.12.2005 geltend gemacht werden.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits 1991 entschieden, dass die Kenntnis des Abweichens vom Facharztstandard notwendig ist. Da der Patient als medizinischer Laie nie weiss, was der medizinische Standard ist, erfolgt Kenntnisnahme erst durch Begutachtung eines Sachverständigen. Das heisst also, solange kein Gutachten vorliegt, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Es gilt die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Die Verjährung wird nur durch die Einreichung einer Klage unterbrochen, Verhandlungen mit dem Gegner reichen nicht aus. Allerdings muss der Gegner die Verjährung ausdrücklich geltend machen, sonst beachtet das Gericht sie nicht und es kann auch noch nach vielen Jahren ein Prozeß geführt werden. Solange die Verjährung nicht geltend gemacht wurde, hat die Sache Aussicht auf Erfolg, so dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen muss. Zumindest von Krankenhäusern, bzw. deren Haftpflichtversicherern wird oft auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet.

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7. Darf ein Arzt, der einen Fehler gemacht hat, weiter behandeln?

Ob ein Arzt weiter behandeln darf ist nicht eine Frage des Arzthaftungsrechts, sondern des Berufs- und des Strafrechts. Wenn in dem Behandlungsfehler zugleich z. B auch eine Tötungsdelikt im strafrechtlichen Sinne liegt, kann das Strafgericht ein Berufsverbot aussprechen. Wenn eine schwere berufsrechtliche Verfehlung vorliegt, prüfen die Aufsichtsorgane, also die Ärztekammer/ Zahnärztekammer und/oder bei Kassenärzten die kassenärztlichen Verrechnungsstellen, ob eine kassenärztliche Zulassung widerrufen werden muss oder ob gar die Zulassung zu widerrufen ist.

Staatsanwaltschaft, Kammern und Verrechnungsstellen werden tätig, wenn entsprechende Anträge gestellt werden. Wenn die Richter im zivilgerichtlichen Verfahren den Eindruck erhalten sollten, dass eine Straftat vorliegt, so sind sie gehalten, die Sache der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Oft bekommen die vorgenannten Stellen auch aus Pressemitteilungen Kenntnis eines fehlerhaften Verhaltens und leiten Ermittlungen ein.

Es ist aber strikt zu unterscheiden zwischen einem zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, der ausschließlich an die Behandlung anknüpft, und einer strafrechtlichen oder berufsrechtlichen Sanktion, die an die Person des Arztes anknüpft.

Ob neben der Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld Strafantrag und Beschwerde eingereicht werden sollten werde ich gerne mit Ihnen im Einzelfall überprüfen.

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